„Mein Mann hat Pflegegrad vier. Ich pflege ihn schon seit über drei Jahren zu Hause. Ich brauche mal eine Pause und würde gerne für eine Woche in den Urlaub fahren. Meine Schwester würde in dieser Zeit die Pflege meines Mannes übernehmen. Bekommen wir hier auch irgendeine Unterstützung von der Pflegekasse?“
Sabine K. aus Freiburg
Wenn die Pflegeperson an der häuslichen Pflege gehindert ist, weil sie zum Beispiel Urlaub machen möchte, kann die sogenannte Verhinderungspflege beantragt werden. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer tageweisen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Von tageweiser Ersatzpflege spricht man, wenn die Pflegeperson mindestens 8 Stunden abwesend ist – zum Beispiel im Urlaub.
Wichtig: Bei tageweiser Verhinderungspflege wird das reguläre Pflegegeld um die Hälfte gekürzt.
Die zu pflegende Person hat mindestens Pflegegrad 2 und wird seit mindestens sechs Monaten von einer Pflegeperson zu Hause nicht erwerbsmäßig gepflegt.
Die Pflegeperson muss wegen Urlaubs, Krankheit oder aus vergleichbaren Gründen an der Pflege gehindert sein.
Als Ersatzpflegekraft kommt grundsätzlich jede in Frage, die geeignet und bereit ist, die Pflege übergangsweise zu übernehmen. Das können zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst, ehrenamtlich Pflegende oder Angehörige sein.
Generell steht für die Verhinderungspflege ein jährliches Budget von 1.612 Euro zur Verfügung. Diese Summe kann um bis zu 806 Euro aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden.
Welche Kosten die Pflegekasse für die Verhinderungspflege schlussendlich übernimmt, hängt davon ab, in welcher Beziehung die Ersatzpflegeperson zur pflegebedürftigen Person steht:
1.) Verwandtschaft oder Zusammenleben
Wenn die Ersatzpflegeperson mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt die Pflegekasse im Kalenderjahr
Verhinderungspflegegeld in der maximal 1,5 fachen Höhe des bezogenen Pflegegeldes sowie zusätzlich
Ersatz für nachgewiesene Aufwendungen (z. B. für Fahrkosten und Verdienstausfall).
2.) Keine Verwandtschaft und kein Zusammenleben
Für alle nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandten Menschen oder für erwerbsmäßig pflegende Angehörige kann Verhinderungspflegegeld bis zur oben genannten Höhe beansprucht werden. Ein zusätzlicher Ausgleich für Aufwendungen wie Fahrkosten oder Verdienstausfall ist nicht vorgesehen.
Pflegebedürftige oder deren Angehörige müssen einen Antrag auf Verhinderungspflege nicht im Voraus stellen. Sie können nachträglich die Erstattung der Kosten bei der Pflegekasse beantragen, wenn die Verhinderungspflege bereits erfolgt ist. Das ist sogar rückwirkend für bis zu vier Jahre möglich. Die für die Ersatzpflege entstandenen Kosten müssen Sie der Pflegekasse auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachweisen, zum Beispiel durch Vorlage entsprechender Verträge, Rechnungen, Quittungen oder Überweisungsbelege. Außerdem müssen die Tage der Verhinderung angegeben werden. Hierfür gibt es Formulare von der Pflegekasse.
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