Ich war nach Jahren im August das erste Mal wieder beim Zahnarzt. Bei mir muss ein Zahn gezogen und die Lücke anschließend versorgt werden. Im Rahmen der Regelversorgung ist dazu eine Brücke vorgesehen. Mein Zahnarzt hat mir bei dem Termin gleich einen Heil- und Kostenplan erstellt, den die Krankenkasse auch schon genehmigt hat. Bald soll die Behandlung starten. Jetzt habe ich aber gelesen, dass seit Oktober 2020 die Krankenkasse einen höheren Anteil der Kosten übernimmt, weil der Festzuschuss erhöht worden ist. Kann ich diesen neuen Festzuschuss auch bekommen?
Anna B., Cottbus
Seit dem 1. Oktober zahlt die Krankenkasse höhere Festzuschüsse. Ab sofort müssen gesetzlich Versicherte damit einen geringeren Eigenanteil an den Kosten für eine Standardbehandlung zahlen, wenn sie beim Zahnarzt Zahnersatz erhalten. Aber Achtung: Wurde der Heil- und Kostenplan vor Oktober ausgestellt, sind darin noch die alten Werte eingetragen.
Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten, wenn gesetzlich Versicherte eine zahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz wie Prothesen, Kronen oder Brücken erhalten sollen. Dazu müssen sich die Versicherten zunächst von Ihrem Zahnarzt oder ihrer Zahnärztin einen Heil- und Kostenplan erstellen lassen. Dieser hält unter anderem den Befund und die geplante Versorgung sowie den Eigenanteil der Versicherten fest. Bei der sogenannten Regelversorgung handelt es sich um die günstigste, aber ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Maßnahme. Einen prozentualen Anteil der Kosten dieser Regelversorgung übernimmt die Krankenkasse, sofern sie den Heil- und Kostenplan genehmigt. Dieser Teil heißt Festzuschuss und ist gesetzlich festgelegt.
Dass sich die Höhe der Festzuschüsse ändern soll, wurde bereits im vergangenen Jahr gesetzlich festgelegt. Seit Oktober übernimmt die Krankenkasse nicht mehr nur 50 Prozent, sondern 60 Prozent der Regelversorgung. Der Festzuschuss erhöht sich noch einmal, wenn Versicherte anhand ihres Bonushefts nachweisen, dass sie ihre Zähne regelmäßig gepflegt haben und jährlich eine Vorsorgeuntersuchung bei ihrem Zahnarzt oder ihrer Zahnärztin durchführen ließen. Können sie dies für einen Zeitraum von fünf Jahren nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss von 60 Prozent auf 70 Prozent. Sind es zehn Jahre, übernimmt die Kasse nun sogar 75 Prozent statt bisher 65 Prozent der Regelversorgung. In diesem Fall gib es noch eine weitere Neuerung: Haben Versicherte in zehn Jahren lediglich eine Untersuchung versäumt und können sie dies begründen, hat der Gesetzgeber nun etwas mehr Nachsehen. In diesem Ausnahmefall bleibt es bei 75 Prozent Festzuschuss.
Ärgern werden sich allerdings Patientinnen und Patienten, deren Heil- und Kostenplan bis zum 30. September ausgestellt wurde, denn diese enthalten noch die alten Werte. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert Versicherte wie Anna B. über die Möglichkeit, den erhöhten Festzuschuss direkt bei ihrer Krankenkasse nachzufordern, wenn der Zahnersatz erst ab dem 01.10.20 eingegliedert, das heißt endgültig eingefügt, wurde. Ein neuer Heil- und Kostenplan ist nicht nötig. Beachten sollten Versicherte aber, dass ein Heil- und Kostenplan nur die begrenzte Gültigkeitsdauer von sechs Monaten hat.
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