Medikamente können unterschiedlich aussehen und heißen, andere Preise und Hersteller haben, aber dennoch den gleichen Wirkstoff beinhalten. Für die Wirkung von Arzneimitteln im Körper sind vor allem der Wirkstoff selbst und die Dosierung ausschlaggebend. Oft bekommen Patienten und Patientinnen in der Apotheke ein anderes Medikament als das vom Arzt oder der Ärztin auf dem Rezept verordnete – vorausgesetzt, die Medikamente sind vergleichbar. Für den Wechsel kann es therapeutische und wirtschaftliche Gründe geben. Die Regeln für den sogenannten Aut-idem-Austausch sind gesetzlich fest verankert. „Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“.
Jedes Rezept enthält wichtige ärztliche Angaben zu Wirkstoff, Wirkstärke, Menge und Darreichungsform − beispielsweise Tablette, Retardkapsel oder Tropfen. Der Apotheker oder die Apothekerin hält sich an diese ausschlaggebenden Vorgaben und händigt nach bestimmten Regeln ein vergleichbares Arzneimittel aus. In jeder Apotheke gelten die gleichen Austauschregeln:
Hinzu kommen wirtschaftliche Vorgaben, ein preisgünstiges Medikament auszuwählen und so die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen zu senken:
Neben der Verpflichtung zur Auswahl von preisgünstigen Medikamenten gibt es weitere Situationen, in denen Apotheker und Apothekerinnen ein Medikament nach beschriebenen Regeln austauschen: Ist das abzugebende Medikament nicht lieferbar und ist eine dringende Versorgung notwendig, sodass nicht zur nächsten Belieferung der Apotheke gewartet werden kann, sollen Patienten und Patientinnen dennoch versorgt werden können.
Für einzelne Menschen können durch den Produkttausch kritische Situationen entstehen, die die Therapiesicherheit gefährden. Beispielsweise durch:
Patienten und Patientinnen sollten Probleme oder Bedenken gegen einen Medikamentenaustausch bei ihrem Arzt oder ihrer Ärztin und auch in der Apotheke offen ansprechen. Manchmal kann auch eine gezielte Beratung helfen, Probleme und Unsicherheiten zu beseitigen.
Wird ein Medikamententausch von ärztlicher oder pharmazeutischer Seite oder auch durch Betroffene selbst kritisch beurteilt, gibt es für jeden Beteiligten die Möglichkeit, den vorgeschriebenen Austausch zu umgehen:
Der Arzt oder die Ärztin kann den Aut-idem-Austausch verhindern. Am linken Rand des Kassenrezeptes befinden sich 3 Kästchen mit der Bezeichnung „aut idem“, also „oder das Gleiche“. Auf dem Rezept steht automatisch, dass der Apotheker das verordnete oder ein vergleichbares Produkt abgeben darf und sich an die Austauschregeln halten muss. Wenn medizinische Gründe gegen den Tausch sprechen, kann der Arzt oder die Ärztin ein Kreuz in das Aut-idem-Kästchen setzen. So zeigt er oder sie an, dass das verordnete Medikament nicht ausgetauscht werden darf.
Hat der Apotheker oder die Apothekerin pharmazeutische Bedenken gegen die Abgabe eines bestimmten Medikaments, so kann er oder sie den Austausch verhindern und ein anderes aushändigen, solange es den Austauschregeln entspricht.
Patienten und Patientinnen können auf die Abgabe eines nicht rabattierten Medikamentes bestehen: Dazu können sie von der sogenannten Wunscharzneimittelregel Gebrauch machen. Ist das Wunschmedikament teurer als das vergleichbare abzugebende Präparat, müssen Betroffene die Differenz selbst zahlen. Zunächst bezahlt der Patient oder die Patientin den vollständigen Preis des Wunscharzneimittels in der Apotheke und richtet sich anschließend für die Kostenübernahme an die Krankenkasse. Diese erstattet nur die Kosten für das günstigere Medikament. Zusätzlich können etwaige Gebühren der Krankenkasse anfallen. Deshalb ist es sinnvoll, im Vorfeld bei der Krankenkasse zu erfragen, in welcher Höhe die anfallenden Kosten erstattet werden.
Für einige Wirkstoffe, vor allem mit geringer therapeutischer Breite, hat der Gesetzgeber den Austausch verboten – selbst für den Fall, dass günstigere wirkstoffgleiche Präparate verfügbar sind. Für welche Wirkstoffe dieses Austauschverbot gilt, steht in der sogenannten Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Medikamente mit Wirkstoffen, die in dieser Liste genannt sind, dürfen in der Apotheke – auch ohne Setzen des Aut-idem-Kreuzes durch den Arzt oder die Ärztin – nicht ersetzt werden.
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln. [abgerufen am: 14.10.2020]
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