Grundsätzlich gilt: Ihr Arzt oder Ihre Ärztin schuldet Ihnen als Patient oder Patientin aus dem Behandlungsvertrag keinen Heilerfolg. Vielmehr ist der Arzt oder die Ärztin verpflichtet, bei seinen oder ihren Patienten eine dem Facharztstandard entsprechende Behandlung durchzuführen. Das bedeutet, dass Sie als Patient oder Patientin Anspruch auf eine Behandlung haben, die dem Stand eines erfahrenen Facharztes oder einer Fachärztin entspricht.
Nicht jede Komplikation ist ein Behandlungsfehler. Von einem Behandlungsfehler kann deshalb noch nicht gesprochen werden, wenn
nach Ihrer medizinischen Behandlung Beschwerden oder Komplikationen auftreten oder
Erst wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin den allgemein anerkannten fachlichen Standard nicht eingehalten hat, liegt ein Behandlungsfehler vor.
Befunderhebungsfehler
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin versäumt hat, medizinisch gebotene Befunde rechtzeitig zu erheben oder zu sichern.
Diagnoseirrtum
Die Diagnosestellung ist der Ausgangspunkt für die anschließende Therapie. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss die gestellte Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf überprüfen, gegebenenfalls nach weiteren Befunderhebungen und Erkenntnissen korrigieren und an das zutreffende Krankheitsbild anpassen. Ein Diagnoseirrtum ist meistens eine Fehlinterpretation von erhobenen Befunden.
Nicht jeder Diagnoseirrtum stellt einen Behandlungsfehler dar. Zum Behandlungsfehler wird der Diagnoseirrtum erst, wenn
1) Ihr Arzt oder Ihre Ärztin für eine Krankheit kennzeichnende Symptome nicht ausreichend berücksichtigt hat und
2) seine oder ihre Wertung nicht mehr vertretbar ist.
Therapiefehler Der Therapiefehler ist der "klassische" Behandlungsfehler. Er liegt vor, wenn bei der gewählten Therapieform eine der folgenden Voraussetzungen fehlt:
Organisationsfehler
Ihr Arzt oder Ihre Ärztin oder das Krankenhaus muss dafür sorgen, dass Behandlungsabläufe den hygienischen und apparativen Standards entsprechen. Zur Organisationspflicht gehören auch die Auswahl und sachgerechte Überwachung nichtärztlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Beispiele für Fehler in der Organisation und damit Behandlungsfehler sind:
Mangelnde therapeutische Information
Im Rahmen der therapeutischen Information soll das therapiegerechte Verhalten sichergestellt werden. Dazu gehört, dass der Arzt oder die Ärztin Sie als Patient oder Patientin
Die Pflicht zur therapeutischen Information kann auch nach Abschluss einer Behandlung bestehen. Bleibt Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen diese Information schuldig, kann ein Behandlungsfehler vorliegen.
Wichtig: Einen Behandlungsfehler und einen dadurch eingetretenen Gesundheitsschaden müssen Sie als Patient oder Patientin beweisen. Nur dann können Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld geltend machen. Hierzu können Sie ein Gutachten beauftragen. Weiteres dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Behandlungsfehler“.
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