Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Was soll ich schreiben? Oder: Wie formuliere ich eine Patientenverfügung?
Ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung notwendig?
Gibt es Besonderheiten bei der Vollmacht zur Vertretung in Bankangelegenheiten?
Was sind die Unterschiede der Betreuungsverfügung zu den anderen Vorsorgedokumenten?
Patientenverfügung: Mit der Patientenverfügung legen Sie für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus fest, wie Sie in bestimmten Situationen von Ärzten und Ärztinnen behandelt werden möchten.
Vorsorgevollmacht: Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die im Bedarfsfall für Sie entscheidet und handelt.
Betreuungsverfügung: Möchten Sie, dass die Person, die sich um Ihre Angelegenheiten kümmert, von einem Gericht kontrolliert wird? Dann können Sie statt einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung erlassen.
Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu bestimmen, welche medizinischen Behandlungen, Therapien und Untersuchungen er in einer bestimmten Situation annimmt oder ablehnt. Ihren eigenen Willen können Sie schriftlich in einer Patientenverfügung festhalten, damit er auch dann berücksichtigt wird, wenn Sie sich nicht mehr äußern können. Die Patientenverfügung richtet sich an die Ärztin oder den Arzt.
Jede volljährige Person, die einwilligungsfähig ist. Einwilligungsfähig ist man, wenn man Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme erfassen kann.
Über den Inhalt können Sie selbst bestimmen. Die Verfügung soll keine unmittelbar bevorstehende Behandlung betreffen. Ansonsten gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.
Damit Ihre Patientenverfügung für den gewünschten Fall Wirkung entfaltet, sollten Sie aber folgende Tipps beachten:
Beschreiben Sie möglichst konkret, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche Sie in diesen Situationen haben.
Vermeiden Sie allgemeine Formulierungen wie „lebenserhaltende Maßnahmen“ oder „die Erhaltung eines erträglichen Lebens“.
Als Anregung und Formulierungshilfe können Sie Informationen, Beispiele und Textbausteine in der Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) nachlesen: Patientenverfügung (bmj.de) Sie können sich die Broschüre auch vom Publikationsversand der Bundesregierung kostenfrei zusenden lassen: www.bmj.de, Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock
Telefon: (030) 18 272 272 1, Fax: (030) 18 10 272 272 1
Verwahren Sie die Patientenverfügung so, dass Ihre Ärztinnen und Ärzte oder Bevollmächtigten sie möglichst leicht finden. Sie können einen Hinweis über den Ort, wo sie sich befindet, bei sich tragen (z.B. in Ihrer Brieftasche). Wenn Sie in ein Krankenhaus oder Pflegeheim gehen, ist es sinnvoll auf die Patientenverfügung hinzuweisen.
Seit dem 1. Januar 2023 können Sie Ihre Patientenverfügung auch im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Ärzte dürfen direkt auf dieses Register zugreifen, um sich um Notfall über dort eingetragene Vorsorgeverfügungen ihrer Patienten zu informieren, wenn die Auskunft für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Wenn sie also im Notfall nicht mehr ansprechbar sein sollten, kann der behandelnde Arzt über das Vorsorgeregister schnell auf Ihre Patientenverfügung zugreifen.
Angehörigen, Freunden und sonst nahestehenden Menschen. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigen, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten, sprechen Sie unbedingt auch mit ihr.
Lassen Sie sich von fachkundigen Personen oder Einrichtungen beraten und nutzen Sie das Informationsangebot des BMJ.
Sorgen Sie dafür, dass die Patientenverfügung im Ernstfall leicht gefunden wird.
Wichtig: Sie können die Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen.
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, Sie rechtlich zu vertreten, wenn Sie nicht mehr für sich selbst entscheiden können. Diese Person kann dann z.B. in Ihrem Namen Verträge schließen oder kündigen, in Angelegenheiten der Gesundheitssorge Entscheidungen für Sie treffen oder Sie bei Behörden und Versicherungen vertreten.
Soll die bevollmächtigte Person auch dafür sorgen, dass in Ihrer Patientenverfügung geäußerte Wünsche auf Beendigung einer Behandlung umgesetzt werden, müssen Sie diese Befugnis in der Vollmacht besonders bezeichnen.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es – ohne Vollmacht - in Gesundheitsangelegenheiten ein Notvertretungsrecht für Ehegatten. Dies ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft. Deshalb ist eine Vorsorgevollmacht trotzdem zu empfehlen.
Der Unterschied:
Mit der öffentlichen Beglaubigung bestätigt eine Betreuungsbehörde oder ein Notar bzw. eine Notarin, dass die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt.
Mit der notariellen Beurkundung wird nicht nur die Echtheit Ihrer Unterschrift bestätigt, sondern der Notar oder die Notarin befasst sich auch mit dem Inhalt der Vorsorgevollmacht. Er oder sie beurkundet sie nur, wenn keine Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit bestehen.
Beides ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber die Akzeptanz der Vollmacht im alltäglichen Rechtsverkehr ist größer, wenn diese beglaubigt oder beurkundet ist. Ausnahme: In bestimmten Fällen benötigt die bevollmächtigte Person eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, z.B. bei Kaufverträgen über Immobilien.
Kosten: Eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde kostet 10 Euro. Die Kosten für den Notar oder die Notarin sind gesetzlich geregelt und richten sich nach der Höhe Ihres Vermögens. Sprechen Sie ihn oder sie zu Beginn darauf an.
Die von Ihnen bevollmächtigte Person kann Sie nur dann vertreten, wenn sie das Dokument im Original vorlegen kann. Sie müssen daher dafür sorgen, dass die Person Zugriff auf die Vollmacht hat.
Sie können die Vorsorgevollmacht
an einem Ort aufbewahren, den die von Ihnen bevollmächtigte Person kennt und auf den sie leicht Zugriff hat, z.B. eine Schublade in Ihrer Wohnung.
direkt an die Vertrauensperson übergeben. In dem Fall sollten Sie sich sicher sein, dass diese Person die Vollmacht nicht vorzeitig nutzt, sondern erst im Vorsorgefall.
beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.
beim Notar oder der Notarin hinterlegen, wenn die Vollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet wurde.
Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können und keine Person bevollmächtigt haben, wird das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen und ihren/seinen Aufgabenkreis festlegen. In einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wen das Gericht als Betreuerin oder Betreuer bestellen soll oder wer es auf keinen Fall sein soll und wie die Person handeln soll.
Im Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten steht die Betreuerin oder der Betreuer unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
Auch die Betreuungsverfügung ist an keine Form gebunden. Aber auch hier empfiehlt sich die Schriftform mit Unterschrift. Einen Formular-Vordruck finden Sie in den Informationsangeboten des BMJ.
Wichtig ist: Wenn Sie keine Patientenverfügung verfasst haben, muss die bevollmächtigte Person oder die Betreuerin Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden. Das gleiche gilt dann, wenn Ihre Patientenverfügung nicht wirksam ist. In jedem Fall sollten Sie nicht nur schriftliche Dokumente verfassen, sondern mit den Beteiligten ausführlich über Ihre Wünsche und Vorstellungen sprechen.
Ausführliche Informationen zu Betreuung- und Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz: Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht (bmj.de)
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