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Der Gang zum Zahnarzt oder zur Zahnärztin ist für viele Patientinnen und Patienten nicht einfach. Besonders ärgerlich ist es, wenn der Zahnersatz oder die Füllungen dann auch noch Probleme bereiten. Die gute Nachricht: Wenn Sie gesetzlich versichert sind, haben Sie grundsätzlich innerhalb der ersten zwei Jahre Gewährleistungsansprüche gegenüber Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin.
Sind Sie gesetzlich versichert, muss Ihnen Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin bei Mängeln innerhalb der ersten zwei Jahre kostenfrei die Füllung oder den Zahnersatz erneuern oder ihn wiederherstellen (gesetzliche Gewährleistung). Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem er oder sie den Zahnersatz endgültig eingefügt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er oder sie für den Schaden verantwortlich ist. Wichtig: Korrigiert er oder sie den Zahnersatz, beginnt keine neue Gewährleistungsfrist zu laufen.
Beispiel: Ihr Zahnarzt hat Ihnen am 15.7.2022 eine Prothese am Oberkiefer eingesetzt. Noch Wochen später haben Sie Schmerzen und können nicht richtig zubeißen. Die Prothese sitzt einfach nicht! Ihr Zahnarzt passt daraufhin die Prothese an. Im Juni 2024 treten wieder Probleme auf, sodass Sie erneut Ihren Zahnarzt aufsuchen. Dieser erneuert die Prothese und schließt die Behandlung am 14.7.2024 ab. Da die Gewährleistungsfrist an diesem Tag abläuft, ist der Zahnarzt zu weiteren kostenfreien Korrekturen nicht mehr verpflichtet.
Wie oft Sie Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin im Rahmen der Gewährleistung die Gelegenheit zur Nachbesserung oder Wiederherstellung geben müssen, oder ob Sie ausnahmsweise den Zahnarzt wechseln dürfen, hängt von den konkreten Umständen ab und muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine Höchstzahl von Nachbesserungen ist nicht festgelegt.
Innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist müssen Sie erst einmal zu dem Zahnarzt oder der Zahnärztin gehen, der oder die den Zahnersatz eingegliedert hat. Ihre Krankenkasse wird nämlich vor Ablauf der zweijährigen Gewährleistungszeit keinem neuen Heil- und Kostenplan zustimmen. Grund: Der oder die Behandelnde garantiert für die zwei Jahre die Funktionsfähigkeit des Zahnersatzes. Dem nachfolgend behandelnden Zahnarzt oder der Zahnärztin würde aber Geld für die Behandlung zustehen. Die Kosten würden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von der Krankenkasse übernommen werden, sodass ein Wechsel des Zahnarztes oder der Zahnärztin mit zusätzlichen eigenen Kosten für Sie verbunden sein könnte. Wenn das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört ist, können Sie bei Ihrer Krankenkasse die Zustimmung zu einem Wechsel des Zahnarztes beantragen.
Tipp: Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin über Ihre Beschwerden und Probleme. Sollte sich das Problem nicht lösen lassen, können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden und um eine kostenfreie Mängelbegutachtung bitten.
Ihre Krankenkasse kann innerhalb der zweijährigen Frist den Zahnersatz begutachten lassen, wenn Sie einen Mangel vermuten. Eine Verpflichtung dazu hat sie allerdings nicht. Der Ablauf: Die Krankenkasse erteilt einem Gutachter oder einer Gutachterin den Auftrag und benachrichtigt den Vertragszahnarzt oder die Vertragszahnärztin über die anberaumte Begutachtung. Der Gutachter oder die Gutachterin wird eine Untersuchung bei Ihnen durchführen. Der Untersuchungstermin wird vom Gutachter oder der Gutachterin in Abstimmung mit Ihnen festgelegt. Auch der Zahnarzt oder die Zahnärztin und die Krankenkasse sind vom Gutachter oder der Gutachterin hiervon zu unterrichten. Der Zahnarzt oder die Zahnärztin kann an der Untersuchung teilnehmen. Das Verfahren ist für Sie kostenlos.
Bestätigt das Gutachten Mängel, haben Sie Anspruch auf Nachbesserung, gegebenenfalls auch auf Neuanfertigung des Zahnersatzes. Sprechen Sie unbedingt mit Ihrer Krankenkasse. Diese kann entweder den Wechsel des Zahnarztes oder der Zahnärztin genehmigen oder erneut Ihren Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin zur Nachbesserung oder Neuanfertigung verpflichten. Ein Wechsel sollte also grundsätzlich nur mit Genehmigung der Krankenkasse erfolgen. Bei einem Zahnarztwechsel fordert sie ihren Festzuschuss wieder zurück und stellt diesen dem neuen Zahnarzt oder der Zahnärztin für Ihre Weiterbehandlung zur Verfügung. Ihren Eigenanteil, den Sie dem ersten Zahnarzt oder der ersten Zahnärztin bereits überwiesen haben, müssen Sie selbst von ihm oder ihr zurückfordern.
Ferner kann im Einzelfall auch die Zahlung von Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Betracht kommen.
Parteien in diesem Verfahren sind nur der Zahnarzt oder die Zahnärztin und die Krankenkasse. Hier geht es nämlich um die eventuelle Rückforderung des Festzuschusses vom Zahnarzt oder der Zahnärztin und nicht um eine Leistungsgewährung für den Patienten oder die Patientin, denn die Leistung an sich ist bereits bewilligt worden. Darum ist die Einlegung eines Rechtsmittels für Sie nicht möglich. Sie haben aber die Option, bei der Krankenkasse zu beantragen, dass die jeweils nächsthöhere Instanz eingeschaltet wird, wenn Sie mit dem Ergebnis der vorangegangenen Instanz nicht zufrieden waren.
Die Krankenkasse oder auch der Zahnarzt oder die Zahnärztin können gegen das Gutachten innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch einlegen, um, je nach Kasse, ein Zahnersatz-Obergutachten einzuholen oder eine Einigung vor dem Prothetik-Einigungsausschuss herbeizuführen.
Für Privatversicherte gelten die oben beschriebenen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht.
Eine Ausnahme kann nur bei technisch fehlerhaft hergestelltem Zahnersatz (Material, Art der Herstellung) bestehen, also wenn der Zahntechniker oder die Zahntechnikerin nicht korrekt gearbeitet hat. In diesem Fall besteht grundsätzlich eine Nachbesserungspflicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin gegenüber dem Patienten oder der Patientin – egal, ob er oder sie gesetzlich oder privat versichert ist. Dieses Recht kann bis zur Neuanfertigung reichen – je nachdem, wie brauchbar der zahntechnische Teil der Behandlung ist. Der Anspruch des Patienten oder der Patientin besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren seit Abnahme der Arbeit beziehungsweise seit endgültiger Eingliederung des Zahnersatzes.
Soweit es keine individuelle Absprache mit Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin gibt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung am Zahnersatz wie bei gesetzlich Versicherten.
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