4,13 Millionen pflegebedürftige Menschen leben in Deutschland. Tritt der Pflegefall ein, haben sie und ihre Angehörigen meist viele Fragen und müssen einiges organisieren – egal, ob ein Familienmitglied oder man selbst auf Pflege durch Krankheit, Unfall oder Alter angewiesen ist. Welche Ansprüche und Rechte gelten, muss für jeden Fall individuell geprüft werden. Zudem kommen jedes Jahr gesetzliche Neuregelungen hinzu, die es Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erschweren, den Durchblick zu bewahren.
Im Rahmen eines Webinars vermittelt die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) gemeinsam mit dem Patienten- und Pflegebeauftragten der Bayerischen Staatsregierung, Prof. Dr. Peter Bauer, Informationen zu gesetzlichen Neuregelungen in der Pflege, die wichtig für die Betroffenen sind.
- Ab wann gilt man als pflegebedürftig?
- Wie läuft eine Einstufung in die Pflegegerade ab?
- Welche Ansprüche können bei häuslicher Pflege oder in Pflegeheimen geltend gemacht werden?
- Welche Rechte haben pflegende Angehörige?
Unter diesem Link erhalten Sie die PRÄSENTATION DES WEBINARS
EINE FRAGE AUS DEM CHAT DES WEBINARS, DIE IM WEBINAR NICHT MEHR BEANTWORTET WERDEN KONNTE:
Eine häufig gestellte Frage im Online-Expertenchat bezieht sich auf Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld genommen werden kann.
"Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet."
Die Unabhängige Patientenberatung (UPD) hat hierzu folgende Antwort:
"Es ist zu trennen zwischen dem arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung gegen den Arbeitgeber im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 9 Abs. 1 PflegeZG und dem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gegen die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung beträgt coronabedingt 20 Tage. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gem. § 150 Abs. 5d SGB XI ebenfalls. § 150b SGB XI soll sicherstellen, dass Angehörige, wenn im Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung die Corona-Sonderregelung ausläuft, dennoch Pflegeunterstützungsgeld nach der allgemeinen Regelung des § 44a SGB XI für volle zehn Tage erhalten, also auch dann, wenn sie bereits Pflegeunterstützungsgeld nach der Sonderregelung erhalten haben. Deshalb legt § 150b SGB XI fest, dass die Tage der Corona-Sonderregelung nicht angerechnet werden. Insgesamt sind es aber nie mehr als 20 Tage."