Krankengeld von der Krankenkasse erhalten die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn sie länger als 6 Wochen wegen derselben Krankheit krankgeschrieben sind. Aber ganz so einfach ist es nicht.
Der Anspruch gegenüber der Krankenkasse besteht,
Die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben aber für 6 Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Für diese Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld. Ab der 7. Woche erhalten diese Personen das Krankengeld dann von der Krankenkasse.
Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin im Rahmen Ihrer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit Anspruch auf Krankengeld. Dagegen erhalten Beschäftigte in Minijobs, Studierende und Familienversicherte kein Krankengeld.
Ein Anspruch auf Krankengeld als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin besteht nur, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis existiert, das für mindestens 10 Wochen geschlossen worden ist. Ist ein Arbeitsvertrag für weniger als 10 Wochen geschlossen worden, besteht im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld.
Auch hauptberuflich Selbstständige können sich mit Anspruch auf Krankengeld bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Hierfür muss vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits eine Wahlerklärung abgegeben oder ein Wahltarif abgeschlossen sein. Für eine bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit kann rückwirkend kein Anspruch auf Krankengeld geltend gemacht werden.
Sind Sie arbeitsunfähig krank, ohne dass Sie stationär behandelt werden müssen, erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Das gilt auch dann, wenn der Arzt oder die Ärztin die Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise für zurückliegende Tage bescheinigt – maximal für 3 Tage.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, als auf der Erstbescheinigung festgestellt worden ist, ist ein lückenloser Nachweis wichtig. Das bedeutet: Der Arzt oder die Ärztin muss eine Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erneut feststellen. Dies muss in Form einer Folgebescheinigung mit gleicher Diagnose geschehen. Samstage, Sonntage und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt.
Beispiel:
Hängt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung von dem Anspruch auf Krankengeld ab, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag ärztlich festgestellt worden ist. Sie muss aber spätestens innerhalb eines Monats bescheinigt sein. Das Geld wird erst dann wieder gezahlt, wenn die Folgebescheinigung vom Arzt oder von der Ärztin ausgestellt worden ist.
Beispiel:
Folge:
Tipp: Ein Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Werfen Sie mal einen Blick darauf.
Werden Sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt, benötigen Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis. In der Regel stellt die Klinik dann eine Liegebescheinigung aus.
Tipp: Wenn die Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der stationären Maßnahme hinaus andauert, haben Sie folgende Möglichkeit: Der Klinikarzt oder die Klinikärztin kann Ihnen unmittelbar für die Zeit nach dem Aufenthalt eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen bescheinigen. In dieser Zeit können Sie in Ruhe einen Termin mit Ihrem niedergelassenen Arzt oder Ihrer Ärztin für die weitere Behandlung vereinbaren, ohne dass der Anspruch auf Krankengeld gefährdet ist. Stellt die Klinik Ihnen keine Bescheinigung aus, gehen Sie dafür bitte direkt zu Ihrem weiterbehandelnden Arzt oder Ihrer Ärztin.
Wichtig: Ist der Kostenträger für die Maßnahme nicht die Krankenkasse, sondern zum Beispiel die Rentenversicherung, ist diese für die Zahlung der Entgeltersatzleistung zuständig. Die Rentenversicherung gewährt beispielsweise Übergangsgeld. In Einrichtungen anderer Kostenträger kann auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.
Übrigens: Krankengeld muss nicht extra beantragt werden. Das Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt als Antrag.
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