Spannende neue Eindrücke, ein Umzug, vielleicht sogar der erste Nebenjob: Mit dem Studium beginnt für junge Menschen ein aufregender Lebensabschnitt. Bevor das erste Semester starten kann, müssen sich angehende Studierende um ein paar wichtige Dinge kümmern – zum Beispiel um ihre Krankenversicherung. Wir teilen Ihnen mit, worauf Studentinnen und Studenten diesbezüglich achten sollten.
Für Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei ihrer Einschreibung (Immatrikulation) müssen sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Die Versicherungspflicht gilt automatisch auch für die soziale Pflegeversicherung.
Allerdings: Studierende, die sich privat versichern lassen möchten, können sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen (siehe unten). Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach der Einschreibung gestellt werden.
Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
Ja, allerdings gelten folgende Voraussetzungen:
Überschreitungen der angegebenen Stundenzahl pro Woche können in bestimmten Fällen zulässig sein – zum Beispiel, wenn die zusätzlichen Arbeitsstunden auf den Abend oder das Wochenende entfallen. Ausschlaggebend ist dabei, dass die oder der Studierende, wie bereits erwähnt, für das Studium noch ausreichend Zeit und Arbeitskraft aufbringen kann. Das Studium muss also die Hauptsache bleiben, die Beschäftigung eine Nebensache sein.
Wer vor dem Studium privat versichert war, hat die Wahl: Sie oder er kann sich unter den oben genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten und Studentinnen (KVdS, siehe unten) entscheiden oder sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien und privat versichern lassen.
Ja, die gibt es. Besteht bei Beginn des Studiums keine Familienversicherung oder endet sie, weil die oder der Studierende das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird sie oder er in der Krankenversicherung der Studenten und Studentinnen (KVdS) pflichtversichert. Diese wird von den gesetzlichen Krankenversicherungen für einen günstigen Beitrag angeboten.
Gut zu wissen:
Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten und Studentinnen (KVdS) ist möglich bis, die Studentin oder der Student das 30. Lebensjahr vollendet – also den 30. Geburtstag feiert.
Die Mitgliedschaft in der Versicherung endet in diesen Fällen mit Ablauf des Semesters, für das sich die oder der Studierende zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hat.
Nach Vollendung des 30. Lebensjahres ist die Versicherung in der KVdS in Ausnahmefällen möglich, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre oder persönliche Gründe dies rechtfertigen (siehe unten). Die Entscheidung trifft im Einzelfall die zuständige Krankenkasse.
Ja, in Ausnahmefällen und wenn die Krankenversicherung über einen entsprechenden Antrag positiv entscheidet. Dazu zählt zum Beispiel:
Die monatliche Beitragssumme für die Krankenversicherung der Studenten und Studentinnen (KVdS) setzt sich aus den folgenden Beträgen zusammen:
Einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Studierende, die
Ab dem 01.08.2019 für Neuanträge und ab dem Wintersemester 2019/2020 für alle laufenden BAföG-Fälle beträgt der Zuschuss:
Einen entsprechenden Antrag müssen Sie beim BAföG-Amt stellen.
Studierende, die nicht mehr in der KVdS versichert sind, weil sie die Altersgrenze überschritten haben, und freiwillig versichert sind, haben die Chance auf eine Erhöhung des Zuschusses
Sie müssen dem BAföG-Amt die Kosten nachweisen.
Das kommt unter anderem darauf an, in welchem Land das Auslandssemester absolviert wird.
Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt ihre Leistungen bei einem Aufenthalt in folgenden Ländern:
Der oder die Studierende muss im Gastland einen entsprechenden Nachweis der in Deutschland bestehenden Krankenversicherung vorlegen.
Allerdings gilt:
Findet das Auslandssemester in einem anderen als den oben genannten Ländern statt, trägt die deutsche gesetzliche Krankenversicherung nicht die Kosten für die medizinische Versorgung im Gastland. In diesem Fall muss sich der oder die Studierende für die Zeit des Auslandsaufenthalts privat versichern.
Kann die Krankenversicherung der Studenten und Studentinnen (KVdS ) aus den oben genannten Gründen nicht weiter in Anspruch genommen werden, hat die oder der Studierende die Wahl:
Die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien und privat versichern zu lassen, besteht für Studentinnen und Studenten in folgenden Fällen:
Vor dem Wechsel von der gesetzlichen in eine private Versicherung vor Beginn des Studiums sind jedoch folgende Punkte zu bedenken:
Ja, das ist der Fall. Auch ausländische Studierende müssen bei der Immatrikulation einen Nachweis vorlegen, dass sie krankenversichert sind.
Auch eine bestehende private Krankenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt werden. Auch in diesem Fall gilt: Ob alle Leistungen abgedeckt sind und welche Unterlagen nötig sind, sollte der oder die Studierende vorab in Deutschland mit seiner oder ihrer Versicherung klären.
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