Anfang 2017 wurden die zuvor gültigen Pflegestufen (3 Stufen plus Stufe „Null“) in 5 Pflegegrade umgewandelt. Dabei sollen auch die Bedürfnisse von Menschen mit geistigen und psychischen Einschränkungen – vor allem Demenzkranke – stärker berücksichtigt werden. Früher spielten bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit in erster Linie körperliche Einschränkungen eine Rolle. Im Vordergrund steht nun der Grad der Selbstständigkeit einer Person – also die Frage, wie viel Hilfe sie bei der Bewältigung ihres alltäglichen Lebens benötigt.
Von dieser Neuerung profitieren auch die pflegenden Angehörigen. Denn viele Pflegebedürftige erhalten seit 2017 höhere Pflegegeldbeträge, die sie an ihre Angehörigen weitergeben können. Das Pflegegeld können Pflegebedürftige mit Pflegesachleistungen kombinieren, wenn die Angehörigen bei der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützt werden.
Neu: Seit dem 11. Mai 2019 können auch reine Betreuungsdienste den Pflegebedürftigen im Rahmen der Pflegesachleistung unterstützen. So dürfen nunmehr auch Fachkräfte von Betreuungsdiensten bestimmte häusliche Betreuungsleistungen übernehmen und beispielweise mit den Pflegebedürftigen spazieren gehen oder Gespräche führen. Zuvor war das Pflegekräften vorbehalten.
Pflicht zur Arbeitslosenversicherung
Berufstätige, die sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern möchten, können zu diesem Zweck eine sechsmonatige Auszeit vom Beruf (Pflegezeit) in Anspruch nehmen. Für diesen Zeitraum übernimmt die Pflegeversicherung ihre Beiträge für die Arbeitslosenversicherung. Dauert die Auszeit länger, bleiben die Pflegenden Mitglied in der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 1. Januar 2017 ist die Absicherung für alle pflegenden Angehörigen möglich. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die Beiträge über die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Auf diese Weise haben die Betroffenen nach dem Ende der Pflegetätigkeit das Recht, Arbeitslosengeld zu beantragen. Zudem können sie Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen, zum Beispiel Hilfe bei der Arbeitsvermittlung oder berufliche Weiterbildungen.
Allerdings muss eine der beiden Bedingungen erfüllt sein:
Auch im Alter werden pflegende Angehörige besser abgesichert. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Ein Beispiel: Wer eine/n Angehörige/n mit Pflegegrad 5 pflegt, erhält um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als früher.
Seit 2017 gelten folgende Bedingungen für die Rentenbeitragszahlung:
Tabelle Tages- und Nachtpflege:
Pflegegrad |
Betrag seit 01.01.2017 |
Pflegegrad 1 |
0,00 Euro |
Pflegegrad 2 |
689,00 Euro |
Pflegegrad 3 |
1.298,00 Euro |
Pflegegrad 4 |
1.612,00 Euro |
Pflegegrad 5 |
1.995,00 Euro |
Gut zu wissen: Personen mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die oben genannten Leistungen. Sie können jedoch den sogenannten Entlastungsbetrag nutzen, um zum Beispiel Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege zu finanzieren. Einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Der Betrag liegt bei 125 Euro monatlich.
Pflegende Angehörige haben einen eigenen Anspruch auf eine kostenlose, qualifizierte Pflegeberatung. Pflegekassen benennen für die Beratung feste Ansprechpartner vor Ort, zum Beispiel unabhängige Pflegestützpunkte. Diese klären die Pflegenden unter anderem darüber auf, welche Leistungen den Pflegebedürftigen zustehen. Die Beratung soll ihnen dabei helfen, eine Pflegeplanung zu erstellen und die nötigen Maßnahmen zur organisieren.
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