„Die Gesundheit ist unser höchstes Gut“, heißt es im Volksmund. Eine Vorsorgekur oder eine medizinische Rehabilitation kann Patientinnen und Patienten dabei helfen, ihr körperliches und seelisches Wohlbefinden zu stärken oder wiederherzustellen. Für gesetzlich Versicherte übernehmen die Krankenkassen, die gesetzliche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der ambulanten oder stationären Behandlungen und Leistungen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die beiden Begriffe Kur und Rehabilitation häufig gleichbedeutend verwendet. Doch es handelt sich dabei um verschiedene Maßnahmen, die jeweils unterschiedliche Ziele verfolgen. Das Ziel einer medizinischen Reha ist es, Patientinnen und Patienten mit einer Krankheit oder einem gesundheitlichen Schaden in das berufliche und gesellschaftliche Leben wiedereinzugliedern. Bei der Vorsorgekur hingegen geht es in der Regel darum zu handeln, bevor eine Erkrankung eintritt, also um Prävention.
Übrigens: Den umgangssprachlichen Begriff „Kur“ benutzen Menschen oft für Vorsorgeleistungen in Kurkliniken und Heilbädern. Darüber hinaus gibt es auch ambulante medizinische Vorsorgeleistungen.
Eine medizinische Rehabilitation kann bei unterschiedlichen Erkrankungen sinnvoll oder notwendig sein. Grundsätzlich gilt: Eine Reha kommt zum Beispiel dann infrage, wenn die Patientin oder der Patient im Alltag oder im Beruf aufgrund der Erkrankung stark eingeschränkt wird – und sich der Gesundheitszustand durch eine Krankenbehandlung allein nicht ausreichend verbessern lässt.
Zu den Krankheitsbildern, die unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) für eine Rehabilitation infrage kommen, gehören unter anderem:
Medizinische Rehabilitationen können nach verschiedenen Kriterien eingeteilt werden. Hier folgen einige Beispiele.
Nach den Rahmenbedingungen:
Eine medizinische Rehabilitation kann ambulant, teilstationär oder stationär erfolgen.
Gut zu wissen: Unter bestimmten Bedingungen können ausgewählte Reha-Maßnahmen durch mobile Reha-Teams im Wohnumfeld der Versicherten durchgeführt werden. Geeignet ist diese Form der Rehabilitation zum Beispiel für Menschen, deren Umfeld speziell auf die Art ihrer Behinderung ausgerichtet ist. Allerdings sind mobile Rehabilitationsangebote noch nicht sehr verbreitet und können daher noch nicht überall in Anspruch genommen werden.
Nach der Zielgruppe:
Einige Angebote richten sich speziell an bestimmte Personengruppen. So gibt es zum Beispiel
Nach dem Krankheitsbild:
Je nach Art der Erkrankung gibt es zum Beispiel
Nach dem Zeitpunkt der Maßnahme:
Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Behandlung eine Reha durchgeführt wird, unterscheidet man zwischen verschiedenen Formen. Das sind zum Beispiel
Vor jeder Reha-Maßnahme findet ein Beratungsgespräch mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin statt. Bei psychischen Erkrankungen kann auch Ihr Psychotherapeut oder Ihre Psychotherapeutin der Ansprechpartner sein. Hier wird auch geklärt, ob die Voraussetzungen für eine Reha vorliegen. Diese sind:
1) Rehabilitationsbedürftig sind Sie, wenn Sie eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung haben, und Sie dadurch voraussichtlich nicht nur vorübergehend alltagsrelevant in Ihrer Aktivität beeinträchtigt sind. Die Aktivität ist beeinträchtigt, wenn zum Beispiel Probleme beim Lernen, Schreiben, Rechnen, Gehen oder der Körperpflege bestehen. Dadurch muss in absehbarer Zeit eine Beeinträchtigung der Teilhabe drohen oder bereits bestehen.
Die Teilhabe kennzeichnet das Einbezogensein einer Person in eine bestimmte Lebenssituation. Die Teilhabe ist zum Beispiel beeinträchtigt, wenn Probleme beim Einkaufen, der Kindererziehung oder der Arbeitswelt bestehen. Zudem liegt eine Beeinträchtigung der Teilhabe dann vor, wenn Sie pflegebedürftig sind oder dieser Zustand droht.
Gut zu wissen: Rehabilitationsbedürftig sind Sie erst, wenn alle Maßnahmen im Rahmen der Krankenbehandlung ausgeschöpft sind. Notwendig sind in diesem Fall komplexe Maßnahmen. Eine komplexe (interdisziplinäre und mehrdimensionale) Leistung ist dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Berufsgruppen unter ärztlicher Leitung an der Therapie beteiligt sind, Therapiepläne und -fortschritte der Patienten im Rehabilitationsteam besprochen werden und die einzelnen Therapien inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind (siehe unten).
2) Rehabilitationsfähig sind Sie, wenn Sie aufgrund Ihrer körperlichen und psychischen Verfassung belastbar genug sind, um die Reha durchzuführen und daran mitzuwirken.
3) Die Rehabilitationsprognose ist eine medizinisch begründete Aussage über die Wahrscheinlichkeit, mit der ein festgelegtes Rehabilitationsziel erreicht werden kann. Diese Prognose erstellt der Arzt oder die Ärztin unter anderem auf Basis der Erkrankung und aufgrund ihres bisherigen Verlaufs sowie der Begleitumstände. Dabei beachtet der Arzt oder die Ärztin insbesondere Ihre Motivation oder Motivierbarkeit – also die Bereitschaft, aktiv an den therapeutischen Maßnahmen teilzunehmen.
4) Grundsätzlich soll eine Reha eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen, ihre Verschlimmerung verhüten oder ihre Folgen mildern. Welcher konkrete Aspekt Ihrer Erkrankung durch die Reha positiv beeinflusst werden soll, legt die Ärztin oder der Arzt im individuellen Rehabilitationsziel fest. Zudem bestimmt sie oder er den Zeitraum, in dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht werden kann. Individuelle Rehabilitationsziele sind zum Beispiel: in der Lage zu sein, Treppen zu steigen und Hausarbeiten zu erledigen, selbstständig zu essen, Nichtraucher zu werden, Stress zu bewältigen.
Übrigens: Ihre Krankenkasse berät Sie über Leistungen der Vorsorge und Reha sowie über alternative Leistungsangebote, den voraussichtlich zuständigen Kostenträger, die Notwendigkeit der Antragstellung und den Ablauf des Antragsverfahrens.
Eine Rehabilitation ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass unter ärztlicher Leitung und Aufsicht mehrere Berufsgruppen (zum Beispiel Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Psychologen) an der Therapie beteiligt sind, Therapiepläne und Fortschritte im Team besprochen werden und die einzelnen Therapien inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sind.
Die medizinische Rehabilitation umfasst somit die ärztliche Behandlung, eine Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln sowie weitere therapeutische Maßnahmen, zum Beispiel
Die beispielhaft aufgeführten Maßnahmen werden durch besonders geschultes, nichtärztliches Personal durchgeführt. Wichtig: Dabei bleibt der Arzt oder die Ärztin stets für die Behandlung verantwortlich.
Erfolgt die Maßnahme stationär, kommen Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung als Leistung hinzu.
Wichtig: Für die Krankenkasse gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“: Erst wenn eine ambulante Reha-Leistung nicht ausreicht und eine stationäre Reha aus medizinischen Gründen erforderlich ist, soll die Maßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht werden.
Die ambulante Reha soll maximal 20 Behandlungstage umfassen, im Einzelfall kann sie aber verlängert werden. Die stationäre Reha dauert längstens 3 Wochen, kann aber ebenfalls aus dringenden medizinischen Gründen verlängert werden. Bei bestimmten Erkrankungen (zum Beispiel Suchterkrankungen) ist eine reguläre Dauer von 5 Wochen vorgesehen. Die stationäre Reha für Kinder unter 14 Jahren soll 4 bis 6 Wochen dauern. Grundsätzlich kann man die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation alle 4 Jahre in Anspruch nehmen. Zu dieser sogenannten Wartezeit zählen auch Reha-Maßnahmen anderer Kostenträger. Aber auch hierbei sind Ausnahmen möglich, wenn eine vorzeitige Reha aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall notwendig ist.
Sie haben ein sogenanntes Wunsch- und Wahlrecht. Der Kostenträger der Reha muss Ihre berechtigten Wünsche zum Beispiel bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung beachten. Die Wünsche können sich insbesondere aus der persönlichen und familiären Lebenssituation, Alter, Geschlecht oder Religion ergeben. Durch das Wunsch- und Wahlrecht soll die Eigenverantwortlichkeit gestärkt und letztlich der Erfolg einer Reha-Maßnahme positiv beeinflusst werden. Falls der Kostenträger Ihre Wünsche nicht für berechtigt hält, können Sie eine schriftliche Begründung verlangen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.
Tipp: Geben Sie Ihre persönlichen Wünsche bereits bei der Antragstellung an.
Im Internet finden sich zahlreiche Portale, die Informationen zu Rehabilitationseinrichtungen bereitstellen und zum Teil eine gezielte Suche anhand ausgewählter Kriterien ermöglichen. Interessierte Patienten und Patientinnen sollten jedoch beachten, dass viele Portale kommerziell betrieben werden. Aus diesem Grund gibt es wenige zuverlässige Informationen, die einen objektiven Vergleich der verschiedenen Reha-Kliniken ermöglichen.
Patienten und Patientinnen, die nach einer für sie geeigneten Einrichtung suchen, sollten sich daher zunächst fragen, welche Kriterien ihnen persönlich wichtig sind. Zu diesen können zum Beispiel zählen:
Hilfe bei der Suche nach einer stationären Rehaklinik bietet zum Beispiel die Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. Das Portal wird ohne Werbung und finanzielle Einflussnahme betrieben und ist unter folgendem Link zu erreichen:
Bei der Filterfunktion können Sie Angaben zu Ihrem Krankheitsbild, zu dem zuständigen Rehabilitationsträger (zum Beispiel zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung) sowie zur gewünschten Region machen. Daraufhin werden Ihnen Einrichtungen angezeigt, die zu Ihrer Suche passen. Über die angegebenen Kontaktdaten können Sie sich dann direkt bei den jeweiligen Kliniken informieren, ob diese für Ihre Rehabilitation geeignet sind.
Darüber hinaus helfen Ihnen die folgenden Tipps, eine geeignete Klinik zu finden:
Infomieren Sie sich direkt bei den Kliniken, für die Sie sich interessieren, über das Angebot. Hierfür können Sie die Internetseiten der Kliniken nutzen oder sich Informationsmaterial zuschicken lassen.
Die Kosten übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse, die gesetzliche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung. Das hängt davon ab, wer der für die jeweilige Maßnahme zuständige Kostenträger ist.
Zum Beispiel übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine medizinische Reha, wenn
Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die Kosten, wenn eine medizinische Reha erforderlich ist, um
Sie müssen jedoch eine Zuzahlung leisten, sofern Sie volljährig sind. Diese beträgt in der Regel 10 Euro pro Kalendertag.
Reichen Sie den Antrag schriftlich beim zuständigen Kostenträger ein – also bei der gesetzlichen Krankenkasse, Rentenversicherung oder Unfallversicherung. Wer für den Antrag zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Gut zu wissen: Es ist nicht schlimm, wenn Sie Ihren Antrag an den falschen Kostenträger schicken. Dieser prüft seine Zuständigkeit innerhalb von 2 Wochen und leitet den Antrag dann gegebenenfalls an den richtigen Kostenträger weiter.
Grundsätzlich muss der leistende Rehabilitationsträger über Ihren Antrag innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden, soweit kein Gutachten für die Prüfung eingeholt werden muss. Ist für die Feststellung des Reha-Bedarfs ein Gutachten notwendig, entscheidet er innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens.
Kann der leistende Reha-Träger über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Antragseingang entscheiden, muss er Ihnen vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mitteilen. Gut für Versicherte: Der Antrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist weder eine Entscheidung noch eine Mitteilung der Gründe für die Nichteinhaltung der 2-Monats-Frist erfolgt.
Das Ziel von Vorsorgeleistungen besteht – in Abgrenzung zur Reha – vor allem darin, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder zu vermindern. Aber Ziel kann auch sein zu vermeiden, dass ein bereits bestehendes Gesundheitsproblem chronifiziert – also dauerhaft besteht – oder verschlimmert wird. Zudem soll durch eine Vorsorgeleistung auch eine Pflegebedürftigkeit vermieden werden.
Eine Vorsorgeleistung kann also in vielen Fällen sinnvoll sein. Beispielsweise werden bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Erkrankungen des Stoffwechsels oder bei Hauterkrankungen sogenannte Kompaktkuren durchgeführt. Bei der Kompaktkur handelt es sich um eine ambulante Vorsorgeleistung, bei der die einzelnen Maßnahmen auf das individuelle Gesundheitsproblem abgestimmt werden.
Bei Kindern ist das Ziel einer Vorsorgeleistung oftmals, eine normale gesundheitliche Entwicklung sicherzustellen. Diese kann zu Beispiel gefährdet sein, wenn ein Kind bis zum Schuleintritt mehr als 10 Infekte im Jahr hat oder es übergewichtig ist.
Die medizinische Vorsorge hat ähnliche Voraussetzungen wie die Reha: Vorsorgebedürftigkeit, Vorsorgefähigkeit und eine positive Vorsorgeprognose.
Sie sind vorsorgebedürftig, wenn
Für die beiden Punkte Vorsorgefähigkeit und Vorsorgeprognose gelten die oben angegebenen Infos zur Rehabilitation. Der Arzt oder die Ärztin muss also bestätigen können, dass die Vorsorgemaßnahme geeignet und notwendig ist, um eines der genannten Vorsorgeziele zu erreichen.
a. Ambulante Vorsorgeleistungen am Wohnort
Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung, zum Beispiel beim Hausarzt oder Facharzt, und auf die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, um
Die ambulante Vorsorgeleistung wird am Wohnort erbracht.
b. Ambulante Vorsorgeleistungen in Kurorten
Reichen diese Leistungen allein nicht aus oder können Versicherte sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände (zum Beispiel Schichtarbeit oder Pflege von Angehörigen) nicht in ihren Tagesablauf integrieren und daher nicht an ihrem Wohnort in Anspruch nehmen, kann die Krankenkasse ambulante Vorsorgeleistungen auch in Kurkliniken anerkannter Kurorte erbringen. Diese Leistungen werden ohne Unterkunft und Verpflegung erbracht. Darum müssen sich Versicherte selbst kümmern (sogenannte „offene Kur“). Wo Sie untergebracht werden, entscheiden Sie daher selbst: Sie organisieren Ihre Übernachtung selbst und erhalten von Ihrer Krankenkasse einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich (eine Ausnahme gibt es für chronisch kranke Kleinkinder: Hier ist ein Zuschuss von maximal 25 Euro pro Tag möglich).
c. Stationäre Behandlung in Vorsorgeeinrichtungen
Wenn die ambulante Vorsorgeleistung am Wohnort oder in einem Kurort nicht ausreicht, um eines der Vorsorgeziele zu erreichen, kann die Vorsorgeleistung stationär in einer Vorsorgeeinrichtung erbracht werden.
Es gibt für bestimmte Personen spezielle Vorsorgekuren:
Vorteil: Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gilt hier nicht. Es muss also zuvor nicht geprüft werden, ob eine ambulante Maßnahme erbracht werden kann. Denn die medizinische Vorsorge für Mütter und Väter kann nur stationär erfolgen.
Es gibt 2 verschiedene Möglichkeiten der Vorsorge:
a. Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme
Bei dieser Form der Vorsorge begleitet das Kind beziehungsweise begleiten die Kinder das Elternteil. Voraussetzung ist, dass die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Kosten für die Begleitkinder trägt die gesetzliche Krankenkasse des Elternteils.
b. Mütter-/Väterkur
Hier fährt das Elternteil allein zur Kur. Während des stationären Aufenthalts stellt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe oder übernimmt die Kosten dafür, damit der Haushalt weitergeführt und die Kinder betreut werden können.
Zu den ambulanten Vorsorgeleistungen gehören:
Die stationäre Vorsorgeleistung umfasst – im Unterschied zur ambulanten – auch die Unterkunft und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass weder eine ambulante Behandlung noch eine ambulante Vorsorgekur ausreichen, um die Ziele zu erreichen.
Die „offene Kur“ ist in der Dauer nicht beschränkt, kann aber erst nach 3 Jahren erneut beantragt werden. Die stationäre Vorsorgekur und die Vorsorgekur für Mütter und Väter soll nicht länger als 3 Wochen dauern. Sie kann grundsätzlich alle 4 Jahre in Anspruch genommen werden. Von diesen Zeiträumen können aber im Einzelfall Ausnahmen gemacht werden, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
Die Kosten für Vorsorgeleistungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse. Doch auch hier müssen Sie als volljähriger Versicherter eine Zuzahlung von 10 Euro am Tag leisten.
Vorsorgeleistungen müssen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Es gibt allerdings keine einheitlichen Vordrucke, die Sie zur Antragstellung nutzen können.
Tipp: Fordern Sie die Antragsunterlagen direkt bei Ihrer Krankenkasse an.
Die Krankenkasse muss über Ihren Antrag grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wenn sie für die Entscheidung ein MDK-Gutachten benötigt, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie Ihnen dies unter Darlegung der Gründe schriftlich mitteilen. Hat die Kasse nach Ablauf der Frist weder über den Antrag entschieden noch die Gründe für die Verzögerung mitgeteilt, gilt der Antrag als genehmigt.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Kostenträgers können Sie innerhalb eines Monats, ab Erhalt des Bescheids, Widerspruch einlegen. Lesen Sie mehr in unserem Artikel „Vorgehen gegen Bescheid einer Krankenkasse“.
Der Kostenträger muss die Leistung bewilligen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Er kann aber entscheiden, welche Maßnahme wie lange, in welchem Umfang wann und wie durchgeführt werden soll. Dabei muss er Ihr Wunsch- und Wahlrecht (siehe oben) berücksichtigen.
Grundsätzlich ja. Sie können auch eine Vorsorge oder medizinische Reha beantragen, wenn diese im Ausland stattfinden soll. Dies ist jedoch grundsätzlich beschränkt auf Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Die Kosten übernimmt die Krankenkasse nur in der Höhe, die die Leistung im Inland betragen würde.
Ausnahme: Die Krankenkasse kann die Kosten auch für Maßnahmen außerhalb der europäischen Gemeinschaft übernehmen, wenn eine entsprechende Behandlung einer Krankheit nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur im Ausland möglich ist. Voraussetzung ist somit, dass die Krankheit – unabhängig vom konkreten Einzelfall – nicht im Inland behandelt werden kann. Die Übernahme der Kosten einer Auslandsbehandlung ist ausgeschlossen, wenn zwar eine bestimmte, vom Versicherten bevorzugte Therapie nur im Ausland erhältlich ist, in Deutschland jedoch andere, gleich oder ähnlich wirksame und damit zumutbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen.
Wichtig: Die Einrichtung im Ausland muss den Standards inländischer Einrichtungen entsprechen. Das gilt für die medizinischen als auch für die fachlichen Voraussetzungen.
Sie haben Fragen und wünschen eine persönliche Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen?
Unser Beratungsteam beantwortet Ihre Fragen gern:
Eine Übersicht über unser Beratungsspektrum und unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
Sozialrechtliche Quellen:
Gesetzliche Grundlagen:
Richtlinien:
Medizinische Quellen:
Oftmals fühlen sich Menschen im Gespräch mit Krankenkassen oder Ärzten und Ärztinnen überfordert: Sie brauchen Unterstützung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit. Unser Ziel ist es, Betroffenen die Informationen zu liefern, die sie benötigen, um sich zurechtzufinden und selbst die für sie beste Entscheidung zu treffen. Die Informationstexte auf unserer Homepage sollen dazu einen Beitrag leisten.
Jeder Text durchläuft einen strengen mehrstufigen Prozess, damit die Qualität der Informationen gesichert ist. Auch für unsere Texte gelten unsere Beratungsgrundsätze: neutral, unabhängig, wissenschaftlich basiert. Für gesundheitliche Informationen arbeiten wir nach den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin. Dabei greifen wir in der Regel auf bereits aufbereitete hochwertige Information zurück, zum Beispiel auf die Texte des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und AWMF-Leitlinien. Sozial- und gesundheitsrechtliche Themen basieren auf sogenannten Primärquellen wie Gesetzen, Verwaltungsvorschriften oder Bundestagsdrucksachen. Die verwendeten Quellen sowie den Stand der letzten Aktualisierung geben wir am Ende des Textes an.
Unser Anspruch ist es verständliche Texte für alle Menschen zu schreiben. Um unserem Ziel gerecht zu werden, binden wir medizinische beziehungsweise juristische Laien als Testleser ein, bevor wir die Texte veröffentlichen. Die Texte sind sachlich und frei von rechtlichen und gesundheitsbezogenen Wertungen. Wir aktualisieren unsere Texte zeitnah, wenn dies erforderlich ist, und prüfen alle Texte mindestens einmal jährlich.
Details zu unserer Vorgehensweise finden Sie in unserem Methodenpapier zur Erstellung und Präsentation von gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Informationen in der Patientenberatung der UPD.
Bitte beachten Sie:
Unsere Informationstexte und unsere individuelle Beratung dienen dazu, gesundheitliche und gesundheitsrechtliche Inhalte zu vermitteln, Zusammenhänge zu erläutern und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Gerne unterstützen wir Sie bei ihrem individuellen Anliegen. Information und Beratung durch die UPD ersetzen jedoch weder einen Arztbesuch noch eine anwaltliche Vertretung. © 2021 UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH